Verkehrsrechtliche Mitteilungen, Januar 2002

§ 2 Abs. 4 StVO
Ein Liegerad ist begrifflich ein Fahrrad i.S.d. StVO, für das uneingeschränkt die Radwegebenutzungspflicht gilt.
(Bestätigung der Rspr. des VGH Baden-Württemberg, VerkMitt 2001 Nr. 16) (nicht amtlich)

BVerwG, Beschl. v. 31.5.2001, 3 B 183.00

Aus den Gründen:

1. Als rechtsgrundsätzlich will die Beschwerde zunächst die Frage geklärt wissen, ob ein Liegerad ein Fahrrad im Sinne der StVO ist. Diese Frage ist mit dem angefochtenen Urteil eindeutig zu bejahen.

Freilich definiert § 2 StVO den Begriff "Fahrrad" nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht aber außer Zweifel, dass das Liegerad begrifflich zu den Fahrrädern zählt. So definiert die Brockhaus-Enzyklopädie (20. Aufl. Band 7) das Fahrrad als zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft durch Tretkurbeln angetrieben wird. Darüber hinaus gibt die StVO durch die Verwendung des Begriffs "Radfahrer" in § 2 Abs. 4 StVO zu erkennen, dass Fahrräder zu den Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO zu rechnen sind. weil aus der Definition des Kfz in § 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) folgt, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, das nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, lässt sich systematisch ableiten, dass es die spezielle Antriebsart ist, die das Fahrrad kennzeichnet und die es von anderen Fahrzeugen abhebt, nämlich der Einsatz der menschlichen Muskelkraft. Dem entspricht es, dass § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO, der eine partielle Gleichstellung von Mofas und Radfahrern regelt, diese nur für den Fall anordnet, dass Mofas "durch Treten fortbewegt werden". Insoweit befindet sich § 2 StVO auch in Übereinstimmung. mit dem vom Berufungsgericht zu Recht herangezogenen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.11 .1968 (BGBI. 1977 II S. 811) und dessen Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. 1. Hiernach ist "Fahrrad" jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird. Da das vom Kl. benutzte "Liegefahrrad" ausschließlich durch Treten mit menschlicher Muskelkraft fortbewegt wird und damit die ein "Fahrrad" maßgeblich kennzeichnende rechtliche Qualität aufweist, kommt es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auf vom Kl. vorgebrachte andere Kennzeichen seines Fahrzeugs (Verkleidung, größerer Radstand, höhere erzielbare Geschwindigkeit etc.) nicht an.

2. Auch die Frage, ob "der in der StVO verankerte Radwegebenutzungszwang uneingeschränkt auch für solche Fahrzeuge gilt, die zwar wie Fahrräder herkömmlicher :Bauweise über zwei Räder verfügen und mittels Pedalen mit Muskelkraft betrieben werden, die aber im Übrigen eklatante Unterschiede hinsichtlich ihrer Bauweise. und ihrer Fahreigenschaften. aufweisen", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist in dem Umfang, in dem sie sich im vorliegenden Rechtsstreit stellt, ohne weiteres zu bejahen.

Hier ist nicht die Frage im Streit, ob für Liegeradfahrer die den Radfahrern in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auferlegte Pflicht zur Benutzung beschilderter Radwege auch dann gilt, wenn besondere örtliche Verhältnisse, wie etwa der Zustand der Wegeoberfläche oder die geringe Breite des Radweges, dem Liegeradfahrer die Benutzung im Einzelfall unzumutbar machen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.1994 -III ZR 60/94 -NZV 1995, 144 für erlaubtes Verlassen eines durch Eis und Schnee gefährlichen Radweges; vgl. auch die Bestimmungen zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in der VwV-StVO v. 22.10.1998, BAnz. Nr. 246b v. 31.12.1998, ber. 1999 S. 947). Auf solche Einschränkungen zielt die Frage nach der "uneingeschränkten" Geltung des Benutzungszwanges nicht, denn weder das angefochtene Urteil noch das Vorbringen des KI. geben Anlass zu der Annahme, die der angegriffenen Beschlagnahmeverfügung zu Grunde liegende Weigerung des KI. , den Radweg zu benutzen, sei durch solche örtlichen Besonderheiten ausgelöst worden. Der KI. stellt vielmehr die Radwegebenutzungspflicht für Liegeradfahrer generell in Abrede. Es liegt jedoch auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dies nicht richtig ist.

Es ist bereits ausgeführt worden, das Liegeräder zu den Fahrrädern i.S.d. der StVO gehören. Liegeradfahrer sind daher Radfahrer i.S.d. § 2 Abs. 4 StVO. Die Auffassung des KI.., Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verböten gleichwohl dessen Anwendung auf den Liegeradfahrer, trifft nicht zu.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, dass Radfahrer Radwege benutzen müssen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Die Bestimmung verdankt ihre gültige Fassung der 24. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.8.1997 (BGBI. I S. 2028, ber. BGBI. I 1998 S. 515). Dazu enthält die amtliche Begründung folgende Darlegung: "Die Radwegebenutzungspflicht dient der Entmischung und Entflechtung des Fahrzeugverkehrs. Sie ist aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Regel sachgerecht. Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im Allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen wird deshalb auf solche Radwege beschränkt, die durch die Straßenverkehrsbehörde orts- und verkehrsbezogen mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind" (VkBI. 1997 S. 688).

Die Radwegebenutzungspflicht dient mithin im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen (vgl. allgemein zur Förderung der Verkehrssicherheit durch Radwege: BGH, Urt. v. 29.10.1996 -VI ZR 310/95 -BGHR, StVO § 2 Abs. 4 Satz 2, Radweg 1). Zwar ist die Beibehaltung dieser Pflicht verkehrspolitisch insgesamt umstritten, weil die mit ihr verbundenen Vorteile möglicherweise mit dem erhöhten Risiko von Abbiegeunfällen erkauft werden (vgl. dazu Kettler, NZV 2000, 273 einerseits und Kramer, NZV 2000, 281 andererseits). Das führt aber nicht dazu, dass die Gültigkeit der Regelung generell in Frage gestellt werden könnte. Ebensowenig lässt sich damit ihre Geltung gerade für Liegeradfahrer in Zweifel ziehen. Die bauartbedingten Besonderheitenvon Liegerädern ändern nichts daran, dass auch bei ihnen die prinzipiellen Schwächen muskelbetriebener Zweiräder -insbesondere mangelnde Spurtreue und relativ langsame Fortbewegung - gegeben sind. Möglicherweise sind sie sogar schwieriger beherrschbar als ein normales Fahrrad. Das Anliegen des Normgebers, motor- und muskelbetriebene Fahrzeuge im Rahmen, des Zumutbaren auf getrennte Fahrwege zu verweisen, trifft daher auch für sie uneingeschränkt zu. Andererseits wird das Risiko eines Abbiegeunfalls nicht so gravierend erhöht, dass der vom Normgeber vorgenommenen Abwägung die Grundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Liegeradfahrer für abbiegende Kraftfahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wesentlich schwerer zu erkennen wäre als ein anderer Radfahrer.

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch ohne weiteres, dass es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Liegeradfahrern gegenüber Mofafahrern darstellt, wenn letzteren die Benutzung der Fahrbahn trotz vorhandener Radwege gestattet wird. Wie dargelegt, behandelt die StVO Mofafahrer und Liegeradfahrer unter der Voraussetzung gleich, dass der Antrieb durch Muskelkraft erfolgt. Wenn das Straßenverkehrsrecht Mofas die Fahrbahnbenutzung unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie durch "Maschinenkraft" im vorstehend abgehandelten Verständnis angetrieben werden, so stellt dies mit Blick auf den Gleichheitssatz schon deswegen einen hinreichenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Liegefahrrädern und Mofas dar, weil nicht zu leugnen ist, dass mit Muskelkraft bewegte Fahrzeuge regelmäßig -bezogen auf eine gedachte Ideallinie - deutlichere seitliche Ausschläge aufweisen als Mofas. Das hiermit regelmäßig verbundene größere Risiko, von anderen Fahrzeugen beim Vorbei- oder Entgegenfahren erfasst zu werden, musste die StVO von verfassungswegen nicht dadurch als kompensiert ansehen, dass - wie die Beschwerde behauptet - Liegeräder in der Regel schneller führen als Mofas.



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